Eine der wichtigsten Regelungen des türkischen Handelsgesetzbuches (THG) für Kapitalgesellschaften ist die Verpflichtung zur Einrichtung einer Unternehmenswebsite. Diese Anforderung zielt darauf ab, dass Unternehmen mit den technologischen Entwicklungen Schritt halten und das Prinzip der Transparenz in höchstem Maße verinnerlichen. Diese Verpflichtung gilt ausschließlich für Kapitalgesellschaften, die einer unabhängigen Prüfung unterliegen, und stellt sicher, dass ihre Aktivitäten, Finanzberichte und Bekanntmachungen der Öffentlichkeit online zugänglich gemacht werden.
Gemäß Artikel 1524 des Türkischen Handelsgesetzbuches und der „Verordnung über die von Kapitalgesellschaften einzurichtenden Websites“ (Verordnung), die am 31. Mai 2013 im Amtsblatt unter der Nummer 8663 veröffentlicht wurde, ist klar definiert, welche Unternehmen eine Website einrichten müssen, welche Informationen auf diesen Websites enthalten sein müssen und welche Elemente regelmäßig veröffentlicht werden müssen.
In diesem Artikel werden wir den Anwendungsbereich der durch Artikel 1524 des THG eingeführten Verpflichtung zur Einrichtung einer Website, die betroffenen Unternehmen sowie die obligatorischen Inhalte der Website erläutern. Darüber hinaus werden auch die Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen behandelt.
Was bedeutet die Verpflichtung zur Einrichtung einer Website?
Artikel 1524 schreibt unter dem Titel „Elektronische Transaktionen und Dienstleistungen der Informationsgesellschaft“ vor, dass Kapitalgesellschaften, die einer unabhängigen Prüfung unterliegen, eine Website einrichten und einen bestimmten Bereich dieser Website für gesetzlich vorgeschriebene Unternehmensbekanntmachungen reservieren müssen. In der Begründung zu diesem Artikel wird hervorgehoben, dass die Unternehmenswebsite das am leichtesten zugängliche und zuverlässigste Mittel ist, um höchste Transparenz zu gewährleisten, und es der Öffentlichkeit ermöglicht, Informationen über das Unternehmen, seine Erklärungen, Aufrufe, Mitteilungen, Berichte, Finanzberichte und Antworten auf Anfragen leicht zu finden.
Welche Unternehmen unterliegen der Verpflichtung zur Einrichtung einer Website?
In der ursprünglichen Fassung des Artikels 1524 des THG war vorgesehen, dass alle Kapitalgesellschaften verpflichtet sind, eine Website einzurichten. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 6335, das Änderungen am türkischen Handelsgesetzbuch sowie an den Übergangs- und Anwendungsvorschriften vornahm, wurde Artikel 1524 geändert. Welche Kapitalgesellschaften einer unabhängigen Prüfung unterliegen, wurde erstmals durch den Beschluss zur Bestimmung der Unternehmen, die einer unabhängigen Prüfung unterliegen, geregelt, der am 23. Januar 2013 im Amtsblatt Nr. 28537 veröffentlicht wurde.
Mit Wirkung zum 16. April 2024 gelten für ein im Jahr 2025 gegründetes oder tätiges Unternehmen die folgenden allgemeinen Kriterien – einzeln oder konsolidiert, einschließlich Tochtergesellschaften und Beteiligungen –, wenn es in den Jahren 2022 und 2023 mindestens zwei der nachstehenden Schwellenwerte überschreitet:
Eine Bilanzsumme von 150 Millionen TRY oder mehr,
Ein jährlicher Nettoumsatz von 300 Millionen TRY oder mehr,
Eine Mitarbeiteranzahl von 150 oder mehr.
Unternehmen, die keinen besonderen Ausnahmeregelungen unterliegen und die oben genannten allgemeinen Prüfungsmaßstäbe erfüllen, sind verpflichtet, die Anforderungen zur Einrichtung einer Website zu erfüllen, sofern sie mindestens zwei dieser Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten. Die Bewertung erfolgt auf Basis konsolidierter Zahlen, einschließlich Tochtergesellschaften und Beteiligungen.
Unabhängig von diesen Kriterien unterliegen die folgenden Unternehmen grundsätzlich einer unabhängigen Prüfung und somit der Verpflichtung zur Einrichtung einer Website:
Unternehmen im Besitz von berufsständischen Organisationen des öffentlichen Rechts, Gewerkschaften, Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften und deren Dachverbänden,
Staatliche Wirtschaftsunternehmen und deren Tochtergesellschaften,
Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, die der Zentralbank der Türkei unterstehen,
Unternehmen, die der Regulierung durch die Energieaufsichtsbehörde (EPDK) unterliegen,
Mediendiensteanbieter, die der Aufsicht des türkischen Rundfunk- und Fernsehrats (RTÜK) unterliegen,
Investmentgesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften,
Banken, Factoring-Gesellschaften, Finanzierungsunternehmen, Vermögensverwaltungsunternehmen, Versicherungs-, Rückversicherungs- und Rentenversicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften sowie Finanzholdinggesellschaften.
Welche verpflichtenden Inhalte müssen auf der Website enthalten sein?
Mit der Website- und Veröffentlichungspflicht wird bezweckt, dass alle für die bestehenden Gesellschafter sowie für Dritte relevanten Informationen veröffentlicht werden, die in irgendeiner Weise mit dem Unternehmen in Beziehung stehen könnten. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die auf ihrer Website veröffentlichten Informationen und Dokumente elektronisch archiviert und mindestens sechs Monate lang online zugänglich bleiben. (Verordnung Art. 10/Abs. 5) Diese archivierten Inhalte müssen zudem fünf Jahre lang aufbewahrt werden, nachdem sie von der Website entfernt wurden. (Verordnung Art. 12/Abs. 1)
Pflichtinhalte sind unter anderem:
Die MERSIS-Nummer des Unternehmens, die Handelsbezeichnung, der Geschäftssitz, das gezeichnete und eingezahlte Kapital sowie in Aktiengesellschaften die Namen und Nachnamen der Vorstandsmitglieder, in GmbHs die Geschäftsführer und in Kommanditgesellschaften auf Aktien die Namen und Nachnamen der Verwaltungsmitglieder. (Verordnung Art. 6/Abs. 1-a)
Wird eine juristische Person zum Vorstandsmitglied in einer Aktiengesellschaft oder zum Geschäftsführer in einer GmbH ernannt, sind neben den Angaben zur juristischen Person auch die Angaben zur natürlichen Person, die die juristische Person vertritt, zu veröffentlichen. Dazu gehören die MERSIS-Nummer, die Handelsbezeichnung, der Geschäftssitz der juristischen Person sowie Name und Nachname der eingetragenen Vertreterperson. (Verordnung Art. 6/Abs. 3-b)
Der Name und Nachname bzw. die Firma des gewählten Abschlussprüfers, dessen Wohnsitz bzw. Firmensitz sowie ggf. die eingetragene Niederlassung. (Verordnung Art. 6/Abs. 3-c)
Wann beginnt die Verpflichtung zur Einrichtung der Website?
Unternehmen, die dieser Verpflichtung unterliegen, müssen innerhalb von drei Monaten ab ihrer Eintragung ins Handelsregister eine Unternehmenswebsite einrichten, wie in Artikel 1524 des THG festgelegt.
Sanktionen bei Verstoß gegen die Website-Pflicht
Gemäß Artikel 1524 des THG müssen Kapitalgesellschaften, die einer unabhängigen Prüfung unterliegen, innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung ins Handelsregister eine Unternehmenswebsite einrichten und einen bestimmten Bereich dieser Seite für gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen reservieren. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dies zur Aufhebung relevanter Unternehmensbeschlüsse führen, alle rechtlichen Folgen des Verstoßes auslösen und zur Haftung der verantwortlichen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder führen. (THG Art. 1524/Abs. 2) Wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung oder ein Dokument nicht auf der Unternehmenswebsite veröffentlicht wird, muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der unterlassenen Veröffentlichung und dem Grund für eine Anfechtungsklage bestehen.
Darüber hinaus werden die Mitglieder des Leitungsorgans von Unternehmen, die ihrer Pflicht zur Einrichtung einer Website nicht nachkommen, mit einer Geldstrafe von 100 bis 300 Tagessätzen belegt. Zudem wird, wer die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte nicht ordnungsgemäß auf der Website veröffentlicht, mit einer Geldstrafe von bis zu 100 Tagessätzen bestraft. (THG Art. 562/Abs. 12)