Rechte von Aktionären auf Informationsbeschaffung und Prüfung in Aktiengesellschaften

In einer Aktiengesellschaft haben die Aktionäre möglicherweise kein nennenswertes Mitspracherecht in Unternehmensangelegenheiten, da sie nur einen kleineren Anteil der Aktien besitzen. Um fundierte Investitionsentscheidungen treffen zu können, benötigen sie jedoch weiterhin Informationen über die Gesundheit des Unternehmens.
Das türkische Handelsgesetzbuch (TCC) gewährt allen Aktionären das Recht, Informationen einzuholen und die finanzielle Situation des Unternehmens einzusehen, unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung. Dies sorgt für Transparenz und ermöglicht den Aktionären, fundierte Entscheidungen zu treffen.

Zugriff auf Informationen vor der Generalversammlung

Gemäß Artikel 437/1 TCC müssen mehrere Dokumente mindestens fünfzehn Tage vor der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre verfügbar sein. Diese beinhalten:
  • Finanzberichte
  • Konsolidierter Jahresabschluss (falls zutreffend)
  • Jährliche Tätigkeitsberichte des Vorstands
  • Prüfberichte (gemäß Artikel 402 TCC)
  • Gewinnverteilungsvorschläge des Vorstandes
  • Aktionäre können außerdem eine Kopie der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz anfordern, wobei die Gesellschaft die Kosten übernimmt.

Informationsrechte während der Generalversammlung

Aktionäre haben das Recht, während der Generalversammlung Fragen zu stellen. Dadurch können sie über den Jahresabschluss hinaus Einblicke gewinnen, beispielsweise in die zukünftige Strategie des Unternehmens.
Artikel 437/2 des TCC gewährt Aktionären das Recht, Informationen einzuholen bei:
  • Der Vorstand über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens
  • Auditoren zum Auditprozess
Durch die Ausübung dieses Rechts können sich Aktionäre ein klareres Bild von der Ausrichtung und Leistung des Unternehmens machen.

Zugriff auf Informationen nach der Generalversammlung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Aktionäre nach der Generalversammlung Einsicht in die Geschäftsbücher und den internen Schriftverkehr der Gesellschaft nehmen. Hierzu bedarf es jedoch der Zustimmung der Generalversammlung selbst oder des Vorstandes (Artikel 437/4).
In den Prüfungsprozess kann auch ein Sachverständiger einbezogen werden. Allerdings beschränkt die TCC den Zugang zu Informationen, die Unternehmensgeheimnisse preisgeben oder die Interessen des Unternehmens gefährden könnten.

Schutz von Unternehmensgeheimnissen und -interessen

Artikel 437/3 des TCC erlaubt es Unternehmen, Auskunftsanfragen abzulehnen, wenn die Offenlegung der Informationen Betriebsgeheimnisse oder andere lebenswichtige Interessen gefährden könnte.
Wenn ein Aktionär der Ansicht ist, dass sein Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde, kann er ihn innerhalb von zehn Tagen beim Handelsgericht anfechten. Das Gericht entscheidet dann anhand der Stichhaltigkeit der Ablehnungsgründe des Unternehmens, ob die Auskunft erteilt werden soll.
Hauptunterschiede zwischen den Rechten von Aktionären und Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitglieder haben im Vergleich zu Aktionären ein umfassenderes Recht auf Zugang zu Unternehmensinformationen. Denn Vorstandsmitglieder haben die Befugnis, das Unternehmen zu vertreten und in seinem Namen Entscheidungen zu treffen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Recht auf Information und Überprüfung es den Aktionären ermöglicht, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen und Unternehmen zur Rechenschaft zu ziehen.
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