Anwendung des türkischen Handelsgesetzbuchs in Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 644/1-a des türkischen Handelsgesetzbuchs (THG) verweist auf die Haftung der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften gemäß Artikel 553, und diese Bestimmung gilt auch für die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Gemäß dieser Bestimmung haften die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung für Schäden, die sie dem Unternehmen und seinen Gesellschaftern zufügen, wenn sie ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzen.
Bedingungen für die Haftung der Geschäftsführer
Damit Geschäftsführer haftbar gemacht werden können, muss eine rechtswidrige Handlung, eine Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten durch Verschulden und ein daraus resultierender Schaden vorliegen. Zwischen dem Schaden und der Handlung des Geschäftsführers muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Für diese Haftung ist kein vorsätzliches Fehlverhalten erforderlich; selbst geringfügige Fahrlässigkeit kann zur Haftung führen.
Rechtsgrundlage und Grad des Verschuldens
Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung haften für die Verletzung ihrer treuhänderischen Pflichten gemäß ihrem Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen. Das Kassationsgericht hat entschieden, dass vorsätzliches Fehlverhalten für die Haftung nicht erforderlich ist; selbst leichte Fahrlässigkeit ist ausreichend. Dieses Prinzip gilt auch für Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Geschäftsführer haften, solange sie nicht nachweisen können, dass sie nicht schuldhaft gehandelt haben, und selbst geringfügige Fahrlässigkeit kann zur Haftung führen.
Pflichten der Geschäftsführer und Rechtswidrigkeit
Damit Geschäftsführer haftbar gemacht werden können, muss ein finanzieller Schaden für das Unternehmen entstehen, wie z.B. eine Verminderung der Aktiva oder eine Erhöhung der Passiva. Der Verlust von Gewinnmöglichkeiten (Gewinnverlust) stellt ebenfalls einen Schaden dar. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Geschäftsführer und dem resultierenden Schaden bestehen. Jede rechtswidrige Handlung, die zu einem finanziellen Verlust des Unternehmens führt, begründet eine Haftung.
Pflichten und Verantwortlichkeiten der Geschäftsführer
Die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Geschäftsführer in Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden durch das Gesetz und den Gesellschaftsvertrag festgelegt. Artikel 626 des THG legt die Sorgfalts- und Treuepflichten der Geschäftsführer fest. Geschäftsführer sind verpflichtet, die Interessen des Unternehmens zu wahren, dessen Vermögen zu vermehren und die Geschäftstätigkeit ordnungsgemäß zu führen. Artikel 627 schreibt vor, dass Geschäftsführer die Gesellschafter gleich behandeln müssen. Geschäftsführer haben wichtige Aufgaben, einschließlich der Organisation von Gesellschafterversammlungen, der Erstellung von Finanzberichten und der Weitergabe notwendiger Informationen an die Gesellschafter.
Relevante Bestimmungen des THG zur Haftung der Geschäftsführer
Gemäß Artikel 553/1 des THG haften Geschäftsführer für die Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten. Artikel 625 regelt die nicht übertragbaren und unverzichtbaren Aufgaben der Geschäftsführer. Bei Verletzung dieser Pflichten haften die Geschäftsführer. Wenn Geschäftsführer ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Erstellung von Finanzberichten, Jahresberichten und der Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen nicht nachkommen, begehen sie eine rechtswidrige Handlung, die zur Haftung führt. In diesem Zusammenhang gilt, dass wenn Geschäftsführer ihren Verpflichtungen bei der Erstellung der finanziellen Berichte, des jährlichen Geschäftsberichts und gegebenenfalls der Finanzberichte des Unternehmensverbunds und des jährlichen Geschäftsberichts nicht nachkommen, die Bedingung der rechtswidrigen Handlung erfüllt ist und die Haftung greift.
Rechtliche Haftung und Entlastung (Entlastung) der Geschäftsführer
Einer der Faktoren, die die Haftung der Geschäftsführer aufheben können, ist die Entlastung durch das befugte Organ des Unternehmens. Damit eine Entlastungsentscheidung gültig ist, müssen die spezifischen Vorfälle in der Gesellschafterversammlung erörtert und die Gesellschafter informiert werden. Eine Entlastungsentscheidung muss in der Gesellschafterversammlung klar diskutiert und genehmigt werden, um rechtliche Wirkung zu haben. Ist die Entlastungsentscheidung nicht transparent und wird nicht gründlich diskutiert, entlastet sie die Geschäftsführer nicht von der Haftung.
Rechtsgrundlage für Haftungsklagen
Die Rechtsgrundlage für Haftungsklagen gegen Geschäftsführer in Gesellschaften mit beschränkter Haftung ergibt sich aus ihren rechtswidrigen Handlungen und der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten. In solchen Fällen muss nachgewiesen werden, dass die Geschäftsführer ihre Pflichten verletzt und dadurch Schaden verursacht haben. Die Beweislast liegt bei der Partei, die den Schaden geltend macht, während die Geschäftsführer ihren fehlenden Verschulden nachweisen müssen, um einer Haftung zu entgehen. Die Grundlage für Haftungsklagen bilden die Pflichtverletzungen, der daraus resultierende Schaden und der kausale Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Handlungen der Geschäftsführer.
Umfang der Haftung der Geschäftsführer
Die Haftung der Geschäftsführer in Gesellschaften mit beschränkter Haftung beschränkt sich nicht nur auf das Unternehmen und seine Gesellschafter, sondern erstreckt sich auch auf Dritte. Wenn Dritte aufgrund rechtswidriger Handlungen der Geschäftsführer Schaden erleiden, haften die Geschäftsführer für die Entschädigung dieser Schäden. Die Haftung der Geschäftsführer umfasst alle Handlungen und Transaktionen, die in den Rahmen ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten fallen.
Faktoren, die die Haftung der Geschäftsführer aufheben
Zu den Faktoren, die die Haftung der Geschäftsführer aufheben können, gehört eine gültige Entlastungsentscheidung durch das befugte Organ des Unternehmens sowie der Nachweis der fehlenden Verschuldung. Eine Entlastungsentscheidung muss in der Gesellschafterversammlung diskutiert und genehmigt werden, mit voller Transparenz und Erörterung der relevanten Vorfälle. Zudem können die Geschäftsführer von der Haftung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie nicht schuldhaft gehandelt haben. Da die Haftung der Geschäftsführer vertraglich ist, liegt die Beweislast für ihre Schuldlosigkeit bei den Geschäftsführern selbst.
Entscheidungen und relevante Urteile des Kassationsgerichts
Das Kassationsgericht hat entschieden, dass vorsätzliches Fehlverhalten für die Haftung der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften nicht erforderlich ist; selbst leichte Fahrlässigkeit reicht aus. Diese Entscheidung gilt auch für Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. In Fällen, die die Haftung der Geschäftsführer betreffen, müssen die Entlastungsentscheidungen klar und transparent sein, um von den Beklagten als Verteidigungsargument verwendet werden zu können. Andernfalls haben solche Entlastungsentscheidungen keine Auswirkungen auf Haftungsklagen.
Folgen rechtswidriger Handlungen der Geschäftsführer
Wenn rechtswidrige Handlungen der Geschäftsführer zu einem finanziellen Verlust des Unternehmens führen, haften sie für die Entschädigung dieser Verluste. Die Entschädigung wird vom Unternehmen und seinen Gesellschaftern gefordert. Die Haftung der Geschäftsführer umfasst alle Handlungen und Transaktionen, die in den Rahmen ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten fallen. Rechtswidrige Handlungen, die zu einem Schaden am Unternehmensvermögen oder an Dritten führen, müssen von den Geschäftsführern entschädigt werden.
Fazit
Damit Geschäftsführer in Gesellschaften mit beschränkter Haftung haftbar gemacht werden können, müssen sie eine rechtswidrige Handlung durch die Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten schuldhaft begangen haben, es muss ein Schaden entstanden sein, und es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Schaden und ihren Handlungen bestehen. Bei der Feststellung der Haftung der Geschäftsführer sind zunächst die Bestimmungen des THG zu berücksichtigen, die sich auf die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung beziehen. Bestimmungen, die sich auf Aktiengesellschaften beziehen, werden nur herangezogen, wenn die relevanten Bestimmungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung fehlen. Laut dem Kassationsgericht müssen Entlastungsentscheidungen der Gesellschafterversammlung klar und transparent sein, um in Haftungsklagen als Verteidigungsargument verwendet werden zu können. Rechtswidrige Handlungen der Geschäftsführer, die zu finanziellen Verlusten des Unternehmens führen, müssen von den Geschäftsführern entschädigt werden.