Das Wort „Werbung“ stammt vom lateinischen Wort „clamere“ ab, was „herausrufen“ bedeutet. In unserer Gesetzgebung ist Werbung in der Werberichtlinie definiert. Gemäß Artikel 2 AD ist Werbung definiert als „eine Tätigkeit, die mit dem Ziel durchgeführt wird, das Angebot von Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Immobilien, Rechten und Pflichten, zu fördern.“ Es ist zu beachten, dass die Definition von Werbung nicht nur in der Werbeverordnung zu finden ist. Es muss jedoch erwähnt werden, dass die Definition in der Werbeverordnung recht erläuternd ist.
Vergleichende Werbung ist im Wesentlichen eine Form der Werbung. Dabei lobt der Eigentümer eines Produkts oder einer Dienstleistung nicht nur sein eigenes Produkt oder seine eigene Dienstleistung, sondern vergleicht es auch mit dem Produkt oder der Dienstleistung eines Mitbewerbers. Daher sind zwei Elemente notwendig, damit Werbung als vergleichende Werbung betrachtet werden kann. Erstens muss es einen Vergleich geben und darüber hinaus muss eine Assoziation bestehen.
Ein Vergleich lässt sich als Gegenüberstellung zweier Produkte oder Dienstleistungen erklären, die die gleiche Funktion erfüllen, sodass das Ergebnis nachgewiesen werden kann. Es ist wichtig zu betonen, dass das Ergebnis nachweisbar sein muss. Daher wird die Werbung nicht durch die bloße Aufforderung an den Verbraucher, einen Vergleich durchzuführen, zu vergleichender Werbung. Lässt sich hingegen aufgrund der Sachlage auf einen Vergleich schließen, handelt es sich bei der Werbung um vergleichende Werbung.
Assoziation bedeutet, dass der Wettbewerber identifiziert werden kann. Es muss klar sein, wem das zu vergleichende Produkt gehört. Direktes Targeting ist nicht zwingend erforderlich. Wenn durch indirekte Mittel, beispielsweise implizit, ersichtlich ist, dass ein Vergleich durchgeführt wurde, kann man sagen, dass das Element der Assoziation vorhanden ist.
Vergleichende Werbung kann wie oben erwähnt direkt oder indirekt erfolgen. Darüber hinaus kann vergleichende Werbung aufgrund ihres Inhalts als positiv oder negativ eingestuft werden. Bei positiver vergleichender Werbung behauptet der Werbetreibende, sein Produkt oder seine Dienstleistung sei besser als das eines Mitbewerbers. Umgekehrt weist der Werbetreibende bei der negativen Vergleichswerbung auf die Nachteile des Produkts oder der Dienstleistung des Mitbewerbers gegenüber seinem eigenen hin.
FORMEN DER PRÄSENTATION
Vergleichende Werbung kann Assoziationen in unterschiedlicher Form beinhalten. Erstens kann vergleichende Werbung von entscheidender Bedeutung sein. Dabei hebt der Werbetreibende sein Produkt oder seine Dienstleistung hervor, indem er die der Konkurrenz kritisiert. Zweitens ist das Ziel der vergleichenden Werbung möglicherweise nicht das Produkt des Konkurrenten, sondern der Wettbewerber selbst, was als persönliche vergleichende Werbung bezeichnet wird. Drittens kann das Ziel vergleichender Werbung darin bestehen, von der Bekanntheit des Konkurrenten zu profitieren. In diesem Fall wird das Produkt oder die Dienstleistung des Wettbewerbers nicht verunglimpft. Stattdessen wird suggeriert, dass die Qualität dieser Produkte oder Dienstleistungen auch in ihrem eigenen Produkt oder ihrer eigenen Dienstleistung vorhanden ist, wodurch versucht wird, Verbraucher zum Kauf zu bewegen. Viertens kann ein Preisvergleich erfolgen. Für einen Preisvergleich sollten die Produkte einem ähnlichen Zweck dienen; Die verglichenen Produkte müssen qualitativ und quantitativ vergleichbar sein. Beispielsweise wäre es nicht angemessen, ein Premiumauto preislich mit einem Auto der unteren Klasse zu vergleichen. In manchen Anzeigen behauptet der Werbetreibende, er sei „der Beste“ oder „der Billigste“. Solche Anzeigen werden als „Top-of-the-League-Werbung“ bezeichnet. Damit diese Anzeigen rechtmäßig sind, müssen die in der Anzeige gemachten Angaben wahr und überprüfbar sein. Schließlich kann vergleichende Werbung einen Systemvergleich umfassen. Beispielsweise können in der Werbung die Unterschiede zwischen Flugreisen und Bahnreisen verdeutlicht werden. Die Rechtmäßigkeit solcher Werbung hängt von der Objektivität des Vergleichs und der wahrheitsgetreuen und nicht täuschenden Darstellung der Vor- und Nachteile gegenüber dem Verbraucher ab.
RECHTLICHE NATUR
Die Motivation des Werbetreibenden bei der Werbung besteht darin, beim Verbraucher den Wunsch zu wecken, das Produkt oder die Dienstleistung zu erwerben. Daher ist zu prüfen, ob vergleichende Werbung ein Angebot im Sinne des Schuldrechts darstellt.
Meistens lässt sich sagen, dass Werbung nicht alle notwendigen Elemente für ein Angebot enthält. Auch wenn die Anzeige alle für ein Angebot erforderlichen Elemente enthält, ist darüber hinaus klar, dass der Werbetreibende nicht die Absicht hat, rechtlich gebunden zu sein. Unter Berücksichtigung des Werbemotivs des Werbetreibenden sollte daher festgestellt werden, ob die Werbung ein Angebot oder eine Aufforderung zu einem Angebot darstellt.
VERGLEICHENDE WERBUNG IM RAHMEN DES THB
Die Regelung zur vergleichenden Werbung findet sich in Artikel 55/f.1/(a)/5 des türkischen Handelsgesetzbuches Nr. 6102. Demnach sind Vergleiche „unwahr, irreführend, den Konkurrenten unnötig verunglimpfend oder begünstigend“. aus der Anerkennung des Konkurrenten in unnötiger Weise; sich selbst, seine Waren, Geschäftsergebnisse, Aktivitäten, Preise mit anderen zu vergleichen oder einen Dritten auf ähnliche Weise zu übertreffen“ gilt als rechtswidrige vergleichende Werbung.
Wie man sieht, macht vergleichende Werbung eine Werbung nicht per se rechtswidrig. Eine Anzeige wird nur dann rechtswidrig, wenn die im Artikel genannten Situationen eintreten. Der Artikel spezifiziert Fälle von Vergleichen über das Unternehmen selbst, Waren, Geschäftsergebnisse, Aktivitäten und Preise. Allerdings macht jeder Vergleich zu einem beliebigen Thema aus der Anzeige eine vergleichende Werbung.
In diesem Zusammenhang ist die Prüfung rechtswidriger vergleichender Werbung erforderlich.
UNWAHRE WERBUNG
Bei der Werbung stützt sich der Werbetreibende auf Unterschiede in Qualität, Preis, Menge usw. zwischen Produkten oder Dienstleistungen. Diese Referenzpunkte müssen genau sein. Wenn sie falsch sind, führt dies zu einer Täuschung des Verbrauchers und macht die Werbung rechtswidrig.
Die in der Anzeige enthaltenen Informationen müssen nachweisbar sein, um ihre Richtigkeit behaupten zu können. Abstrakte Aussagen können in diesem Zusammenhang nicht bewertet werden. Anzeigen können verschiedene Übertreibungen enthalten, da der Werbetreibende sein Produkt oder seine Dienstleistung hervorheben möchte. In diesen Fällen ist die Rechtswidrigkeit der Werbung im Einzelfall zu prüfen. Wenn die Übertreibung in der Werbung den Verbraucher in einem Maße daran hindert, wahrheitsgetreue Informationen zu erhalten, dass sie irreführend wird, ist die Werbung rechtswidrig.
IRREFÜHRENDE WERBUNG
Bei der Prüfung der Argumentation des Artikels gelten Anzeigen, die beim Durchschnittsverbraucher Missverständnisse, Verdächtigungen, Wahrnehmungen oder Gedanken über das beworbene Produkt, die beworbene Ware, die beworbene Aktivität usw. hervorrufen, als irreführende Werbung. Irreführung kann durch statistische Daten, unterschiedliche Preisgrundlagen, das Übersehen wichtiger und einflussreicher Aspekte oder durch Vergleiche zwischen irrelevanten und unbedeutenden Artikeln erreicht werden.
Die Wahrnehmung der Realität in der Anzeige sollte die gesamte Anzeige abdecken. Daher kann das in der irreführenden Werbung verwendete Argument im Wesentlichen zutreffen. Wenn beispielsweise in der Werbung einer Automarke steht: „Jetzt 2 Jahre Garantie für die X-Modelle“, wäre die Darstellung als Vorteil unzutreffend, da eine 2-Jahres-Garantie gesetzlich vorgeschrieben ist. Hier ist das verwendete Argument wahr, aber die Art und Weise, wie es verwendet wird, ist irreführend.
Ähnliches gilt bei der Darstellung von Forschungsergebnissen in Anzeigen. Der Werbetreibende ist nicht verpflichtet, alle Ergebnisse objektiv darzustellen. Wenn sie jedoch nur Aspekte veröffentlichen, in denen sie überlegen sind, und Aspekte, in denen der Wettbewerber überlegen ist, völlig ignorieren, wird die Werbung irreführend und damit rechtswidrig.
Vergleichende Werbung unnötig verunglimpfen
Anzeigen können verunglimpfende Aussagen über Wettbewerber enthalten. Das bloße Vorhandensein einer Verunglimpfung in einer Werbung macht sie nicht rechtswidrig. Werbeanzeigen, die jedoch unwahr sind oder das Image des Mitbewerbers beeinträchtigen, stellen einen unlauteren Wettbewerb dar.
Werbung kann Humor oder Ironie enthalten. Damit der Humor oder die Ironie in diesem Fall keine unnötige Verunglimpfung darstellt, darf sie vom Verbraucher nicht ernst genommen werden und die in der Werbung verwendete Sprache darf kein negatives Urteil über das angesprochene Unternehmen hervorrufen.
Unnötiger Nutzen aus der Anerkennung eines Konkurrenten
Bei der Werbung kann es darum gehen, von der Anerkennung eines Konkurrenten zu profitieren. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Teilnehmer anerkannt wird. Es ist zu beachten, dass die Anerkennung im Kontext des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb nicht dasselbe ist wie die Anerkennung im Kontext des Rechts des geistigen Eigentums. Wenn Sie also von der Anerkennung eines in einer bestimmten Region der Türkei bekannten Unternehmens profitieren, profitieren Sie von der Anerkennung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Darüber hinaus muss die Inanspruchnahme der Anerkennung des Konkurrenten auf eine Art und Weise erfolgen, die gegen den Grundsatz der Ehrlichkeit verstößt. Dabei muss der Vorteil unnötig sein. Der Wortlaut der Bestimmung impliziert, dass es Fälle geben kann, in denen eine Anerkennung erforderlich sein kann. Beispielsweise kann es notwendig sein, von der Anerkennung eines Konkurrenzprodukts zu profitieren, um eine neue Erfindung zu erklären. In einem solchen Fall wird der Schluss gezogen, dass eine Anerkennung erforderlich ist.