Das Ausscheiden eines Partners aus einer GmbH kann auf zwei Arten erfolgen: basierend auf im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gründen und durch Gerichtsentscheidung.
Ein Gesellschafter einer GmbH kann aufgrund der im Vertrag festgelegten Gründe durch einen Beschluss der Generalversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird der Beschluss, den Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen, dem betreffenden Gesellschafter durch einen Notar mitgeteilt. Der Gesellschafter kann gegen den Beschluss, ihn aus der Gesellschaft auszuschließen, innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung des Beschlusses durch einen Notar eine Anfechtungsklage erheben.
Auch wenn die Gründe für den Ausschluss aus der Gesellschaft nicht im Gesellschaftsvertrag festgelegt sind, kann die Gesellschaft die gerechtfertigte Ausweisung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft durch Antragstellung bei Gericht beantragen. Damit die Gesellschaft einen solchen Fall eröffnen kann, muss jedoch ein Beschluss der Generalversammlung in dieser Hinsicht gefasst worden sein. Wird der Antrag vom Gericht angenommen, erfolgt der Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft ohne die Notwendigkeit der Zustimmung der Organe der Gesellschaft und anderer Gesellschafter zum Zeitpunkt des Beschlusses.
Damit in einer GmbH eine Entscheidung der Generalversammlung für den Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft getroffen werden kann, müssen mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen in der Generalversammlung und die gesamte Mehrheit des Stimmkapitals gemeinsam vorhanden sein.
Die Entschädigung für den Anteil eines aus einer GmbH ausgeschlossenen Gesellschafters (Abfindung) wird gezahlt. Dies ist eine Schuld, die die Gesellschaft dem aus der Gesellschaft ausgeschlossenen Gesellschafter zahlen muss. Wenn die GmbH zu diesem Zeitpunkt Insolvenz anmeldet, nimmt der aus der Gesellschaft ausgeschlossene Gesellschafter wie ein Unternehmensgläubiger am Konkursverfahren teil. Der aus der Gesellschaft ausgeschlossene Gesellschafter hat das Recht, eine Abfindung zu verlangen, die dem realen Wert des Stammkapitals entspricht. Darüber hinaus hat ein in der Gesellschaft ausgeschlossener Gesellschafter auch dann das Recht, eine Abfindung zu verlangen, wenn hierzu keine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde. Daher ist die Abfindung keine zwingende Regelung im Gesellschaftsvertrag.
Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft führt die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmens als Einzelperson nicht zur Auflösung des Unternehmens. In diesem Fall wird die GmbH ihre gewerblichen Aktivitäten als Einzelgesellschafter weiterführen, indem sie registriert und bekannt gemacht wird, und der endgültige Status der GmbH wird bekannt gegeben.
Als Folge des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der GmbH ist der ausgeschiedene Gesellschafter verpflichtet, zu allen Zeiten die Geschäftsgeheimnisse, die er im Rahmen der Nutzung des Informations- und Prüfungsrechts gelernt hat, geheim zu halten, sie nicht gegenüber anderen Gesellschaftern, einschließlich Dritter, offenzulegen, und sie zu schützen.
Auch wenn ein Gesellschafter aus einer OHG ausgeschlossen werden kann, kann dies im Rahmen des Gesetzes erfolgen, und dafür können die anderen Gesellschafter außer dem auszuschließenden Gesellschafter die folgenden Personen aus der Gesellschaft ausschließen, indem sie eine schriftliche Mitteilung machen:
Diese sind:
Im Falle der Kündigung eines der Gesellschafter, anstatt das Unternehmen zu beenden, die Gesellschafter, die die Kündigung melden,
Gesellschafter, deren Liquidationsanteil gepfändet wurde,
Bankrotte Gesellschafter
Im Gesellschaftsvertrag einer OHG können besondere Ausschlussgründe für den Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft vorgesehen werden. In diesem Fall kann die Entscheidung, den Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen, auf der im Vertrag angegebenen Grundlage getroffen werden. Die Entscheidung der anderen Gesellschafter außer dem auszuschließenden Gesellschafter, den Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen, ist eine Entscheidung der Gesellschafter von Natur aus. Daher muss, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die Entscheidung über den Ausschluss aus der Gesellschaft einstimmig getroffen werden.