Der Leibzeitige Versorgungsvertrag

DER LEBZEITIGE VERSORGUNGSVERTRAG
1- Bedingungen und Elemente
Der lebenslange Versorgungsvertrag, geregelt in den Artikeln 611 ff. des türkischen Obligationenrechts Nr. 6098 (TCO), ist ein Vertrag, bei dem sich der Versorger verpflichtet, den Versorgungsberechtigten bis zu dessen Tod zu pflegen und zu betreuen, während der Versorgungsberechtigte sich verpflichtet, ein Vermögen oder bestimmte Vermögenswerte auf ihn zu übertragen.
Damit das Grundbuchamt einen lebenslangen Versorgungsvertrag erstellen kann, muss der Versorgungsberechtigte erklären, dass er eine oder mehrere seiner Immobilien auf den Versorger übertragen möchte, während der Versorger erklären muss, dass er sich verpflichtet, den Versorgungsberechtigten bis zu seinem Tod zu pflegen und zu betreuen.
Der lebenslange Versorgungsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag, der beiden Parteien Verpflichtungen auferlegt. Der Versorgungsberechtigte muss immer eine natürliche Person sein, während der Versorger sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann.
Die Parteien können vereinbaren, dass der Versorgungsberechtigte eine dritte Person ist. Es kann mehrere Versorgungsberechtigte sowie mehrere Versorger geben.

2- Arten
Wenn die Verpflichtung des Versorgungsberechtigten durch eine letztwillige Verfügung erfüllt wird, fällt sie unter das Erbrecht. Wird sie durch ein unter Lebenden geschlossenes Geschäft erfüllt, handelt es sich um einen lebenslangen Versorgungsvertrag im Sinne des Vertragsrechts.
Beide Arten des lebenslangen Versorgungsvertrags unterliegen hinsichtlich ihrer Errichtung und Form den Vorschriften des Erbrechts, jedoch gelten unterschiedliche Vorschriften für ihre Eintragung in das Grundbuch.

3- Form und Zuständige Behörden
Nach dem TCO ist ein lebenslanger Versorgungsvertrag ungültig, wenn er nicht in Form eines Erbvertrags abgeschlossen wird, selbst wenn er keine Erbeinsetzung enthält.
Gemäß Artikel 545 des türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 4721 (TCC), der die Form des Erbvertrags regelt, muss dieser in Form eines öffentlichen Testaments errichtet werden. Ein öffentliches Testament wird vor einer amtlichen Person und in Anwesenheit von zwei Zeugen errichtet. Die amtliche Person kann ein Friedensrichter, ein Notar oder eine andere gesetzlich befugte Person sein.
Wenn ein lebenslanger Versorgungsvertrag die Übertragung von Immobilien beinhaltet, kann er gemäß dem Beschluss der Generalversammlung des Kassationshofs vom 10.12.1952, Nr. 1952/4 Grundlage und 1952/5 Entscheidung, nicht nur vor Notaren und Friedensrichtern, sondern auch vor Grundbuchämtern abgeschlossen werden.
Bei Grundbuchämtern wird der lebenslange Versorgungsvertrag gemäß Artikel 30 der Verordnung über die Verfahren und Grundsätze für die von Grundbuchämtern erstellten Urkunden, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 27402 vom 10.11.2009, als öffentliche Urkunde dokumentiert. Darüber hinaus müssen gemäß Artikel 24 der Grundbuchordnung, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 28738 vom 17.08.2013, und Artikel 17 der oben genannten Verordnung zwei Zeugen anwesend sein.
Grundbuchämter können nur unter Lebenden geschlossene lebenslange Versorgungsverträge erstellen. In solchen Verträgen wird die Immobilie auf den Namen des Versorgers eingetragen. Verträge, die vorsehen, dass die Immobilie erst nach dem Tod des Versorgungsberechtigten auf den Namen des Versorgers eingetragen wird, oder Verträge, die die Übertragung anderer Vermögenswerte als Immobilien (z. B. bewegliches Vermögen) beinhalten, können nicht von Grundbuchämtern erstellt werden.
Nach der Übertragung der Immobilie auf den Versorger im Rahmen eines lebenslangen Versorgungsvertrags kann der Versorger frei über die Immobilie verfügen. Stirbt der Versorger, geht die Immobilie auf seine Erben über.

4- Eintragung ins Grundbuch, wenn der Vertrag von einem Notar beurkundet wurde
Wenn ein lebenslanger Versorgungsvertrag von einem Notar beurkundet wird, kann er sowohl unter Lebenden als auch als letztwillige Verfügung Rechtswirkungen entfalten.
Hat sich der Versorgungsberechtigte verpflichtet, das Eigentum an der Immobilie nach Vertragsschluss zu übertragen, wird die Immobilie auf Antrag des Versorgungsberechtigten (Eigentümers) auf den Namen des Versorgers eingetragen. Falls der Versorgungsberechtigte keinen Antrag auf Eintragung stellt, kann die Eintragung nur durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen. Wenn der Vertrag dem Versorger jedoch bereits zu Lebzeiten des Versorgungsberechtigten das alleinige Eintragungsrecht einräumt, kann die Immobilie auf Antrag des Versorgers eingetragen werden.
Ist der Versorgungsberechtigte verstorben, bevor die Eintragung erfolgte, muss der Versorger die Eintragung von den Erben verlangen. Falls die Erben sich weigern, muss der Versorger eine gerichtliche Entscheidung einholen.
Wenn der lebenslange Versorgungsvertrag vorsieht, dass die Eigentumsübertragung erst nach dem Tod des Versorgungsberechtigten erfolgt, handelt es sich um eine letztwillige Verfügung im Sinne des Erbrechts. In diesem Fall kann der Versorger nicht direkt die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. Die Eintragung kann nur durch Antrag der Erben des Versorgungsberechtigten oder eine gerichtliche Entscheidung erfolgen.
Ist der Versorgungsberechtigte eine dritte Person, muss die Eintragung vom Eigentümer der Immobilie oder seinen Erben beantragt oder durch eine gerichtliche Entscheidung durchgesetzt werden.

5- Eintragung eines lebenslangen Versorgungsvertrags mit Erbeinsetzung

Ein lebenslanger Versorgungsvertrag kann entweder die Übertragung einer Immobilie auf den Versorger nach dem Tod des Versorgungsberechtigten oder die Einsetzung des Versorgers als Erben beinhalten.
Für einen lebenslangen Versorgungsvertrag mit Erbeinsetzung muss gemäß Artikel 20(a) der Grundbuchordnung ein Erbschein vorgelegt werden.

6- Gesetzliche Hypothek zugunsten des Versorgungsberechtigten

a) Allgemeines

Der Versorgungsberechtigte kann zur Sicherung seiner Rechte eine gesetzliche Hypothek auf die an den Versorger übertragenen Immobilien eintragen lassen. Dadurch wird die persönliche Forderung aus der Versorgungsverpflichtung dinglich gesichert. Die gesetzliche Hypothek muss innerhalb von drei Monaten im Grundbuch eingetragen werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Versorgungsberechtigte das Eigentum an der Immobilie auf den Versorger überträgt.
Wenn der lebenslange Versorgungsvertrag beim Grundbuchamt geschlossen wurde, kann die gesetzliche Hypothek gleichzeitig mit dem Vertrag oder innerhalb von drei Monaten nach der Eigentumsübertragung eingetragen werden. Wurde der Vertrag bei einem Notar beurkundet, beginnt die dreimonatige Frist mit dem Datum der Eintragung der Immobilie auf den Versorger.
Da es sich bei der Dreimonatsfrist um eine Ausschlussfrist handelt, werden nach ihrem Ablauf keine Anträge auf Eintragung einer gesetzlichen Hypothek mehr angenommen.

b) Eintragung der Hypothek

Die gesetzliche Hypothek gibt dem Versorgungsberechtigten das Recht, ihre Eintragung zu verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Versorgers bedarf. Die Höhe der zu sichernden Forderung muss jedoch feststehen. Falls der lebenslange Versorgungsvertrag diese Höhe bestimmt, wird die gesetzliche Hypothek für den angegebenen Betrag eingetragen. Falls kein Betrag festgelegt wurde, können die Parteien später eine Vereinbarung treffen. Wenn keine Einigung erzielt wird, muss die Höhe der Versorgungsforderung gerichtlich bestimmt werden.
Um zu verhindern, dass die Dreimonatsfrist während eines Gerichtsverfahrens verstreicht, kann der Versorgungsberechtigte gemäß Artikel 1011 des TCC eine vorläufige Eintragungsanmerkung verlangen.
Sobald der Versorgungsberechtigte einen Vertrag oder eine gerichtliche Entscheidung mit der festgelegten Hypothekenhöhe vorlegt, trägt das Grundbuchamt die gesetzliche Hypothek ein. Wenn der Antrag innerhalb der Dreimonatsfrist gemeinsam vom Versorgungsberechtigten und dem Versorger gestellt wird, kann die Hypothek auch auf Basis eines vereinbarten Betrags eingetragen werden.

c) Löschung der Hypothek

Da die Versorgungsverpflichtung mit dem Tod des Versorgungsberechtigten endet, wird die gesetzliche Hypothek auf Antrag des Versorgers gelöscht. Da die Versorgungsforderung ein persönliches Recht ist, ist die Zustimmung der Erben des Versorgungsberechtigten zur Löschung der Hypothek nicht erforderlich.
Der Versorgungsberechtigte kann die Löschung der Hypothek jederzeit beantragen.

II- EINTRAGUNG TESTAMENTARISCHER VERFÜGUNGEN INS GRUNDBUCH

Eine testamentarische Verfügung ist eine Handlung des Erblassers, durch die er zu Lebzeiten einseitig oder zweiseitig über sein Vermögen verfügt und deren Rechtsfolgen nach seinem Tod eintreten.
Formell gehören zu den testamentarischen Verfügungen Testamente und Erbverträge, während materiell unter anderem die Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Stiftungserrichtungen und die Einsetzung von Nacherben zu den testamentarischen Verfügungen zählen.
Nach dem TCC ist das Grundbuchamt nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat. Falls jedoch vor oder nach der Übertragung einer Immobilie eine solche Verfügung in den MERNIS-Daten auftaucht, muss das Grundbuchamt dies gemäß den Artikeln 595 und 596 des TCC unverzüglich dem zuständigen Gericht und Standesamt melden und einen Vermerk im Grundbuch eintragen.
Das Vorhandensein eines solchen Vermerks hindert jedoch nicht die Durchführung von Grundbuchtransaktionen; die Transaktionen können unter Anerkennung der rechtlichen Folgen des Vermerks durchgeführt werden.

1- Erbeinsetzung

Die Erbeinsetzung ist eine testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser eine oder mehrere Personen als Erben für sein gesamtes Vermögen oder einen bestimmten Anteil einsetzt. Dies kann sowohl durch ein Testament als auch durch einen Erbvertrag geschehen.
Ein eingesetzter Erbe kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Der Erblasser kann auch einen gesetzlichen Erben als Erben einsetzen.
Damit eine Erbeinsetzung vorliegt, muss der Erblasser gemäß Artikel 516 des TCC eine oder mehrere Personen ausdrücklich als Erben für sein gesamtes Vermögen oder einen bestimmten Anteil einsetzen.
Eingesetzte Erben erhalten einen Erbschein wie gesetzliche Erben.
Gemäß Artikel 20(a) der Grundbuchordnung muss bei der Beantragung der Eintragung durch eingesetzte Erben ein Erbschein vorgelegt werden.
Ein eingesetzter Erbe erwirbt das Eigentum bereits im Moment des Todes des Erblassers ohne Eintragung, genau wie gesetzliche Erben. Der Erbschein muss den Anteil des eingesetzten Erben sowie gegebenenfalls den Anteil der gesetzlichen Erben ausweisen. Da Erbscheine eine materielle Feststellung der Erbfolge enthalten, müssen sie sowohl eingesetzte als auch gesetzliche Erben aufführen, was jedoch einer Grundbuchtransaktion auf dieser Grundlage nicht entgegensteht.
Falls im Erbschein lediglich die Existenz eines Testaments oder Erbvertrags erwähnt, jedoch keine Erbanteile festgelegt sind, kann das Grundbuchamt die Übertragung nicht durchführen. In diesem Fall muss im Grundbuch aller Immobilien des Erblassers ein Vermerk angebracht werden:
„Für ... existiert ein Testament/Erbvertrag.“
Falls aus einem Testament oder Erbvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass eine Erbeinsetzung vorliegt, und das Gerichtsurteil sich ausschließlich auf die Erbeinsetzung bezieht, kann das Grundbuchamt die Eintragung nicht vornehmen. In diesem Fall wird ein gerichtlicher Erbschein mit der genauen Erbquote der eingesetzten und gesetzlichen Erben angefordert.

2- Vermächtnis bestimmter Vermögenswerte

Ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einer Person bestimmte Vermögenswerte, Nutzungsrechte an Teilen oder dem gesamten Nachlass oder andere Vermögensrechte überträgt, ohne sie als Erben einzusetzen.
Das Vermächtnis kann sowohl durch ein Testament als auch durch einen Erbvertrag erfolgen.
Ein Vermächtnisnehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein und zugleich gesetzlicher oder eingesetzter Erbe.
Ein Vermächtnisnehmer muss zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers leben. Das Vermächtnis geht nicht auf die Erben des Vermächtnisnehmers über.
Das Vermächtnis verleiht dem Vermächtnisnehmer ein persönliches Forderungsrecht gegen die Erben. Er kann die Eintragung des Eigentums oder dinglichen Rechts im Grundbuch nur von den Erben verlangen.

III- FÄLLE DES VERLUSTES DER ERBENSTELLUNG

1- Erbausschlagung, Erbverzicht, Enterbung und Erbunwürdigkeit sowie deren Auswirkungen auf die Erbfolge
Bei der Ausstellung eines Erbscheins muss das Gericht Fälle des Verlusts der Erbenstellung (Erbausschlagung, Erbverzicht, Enterbung und Erbunwürdigkeit) berücksichtigen und die Erben entsprechend bestimmen. Der Erbschein muss angeben, wer die Anteile erhält, die durch Erbausschlagung, Enterbung, Erbverzicht oder Erbunwürdigkeit frei geworden sind.
Ein Erbschein, der nicht angibt, wer die Anteile der ausgeschlossenen Erben erhält, kann nicht zur Durchführung von Grundbuchübertragungen verwendet werden.
Nach Artikel 297 Absatz 2 der türkischen Zivilprozessordnung (HMK) müssen Gerichtsurteile eindeutig und verständlich sein und die den Parteien auferlegten Rechte und Pflichten klar definieren. Sie müssen zudem vollstreckbar sein.
In Fällen des Verlusts der Erbenstellung hat der Grundbuchbeamte weder die Befugnis noch die Aufgabe, über die Verteilung des Anteils des ausgeschlossenen Erben zu entscheiden.
Daher werden in Fällen des Verlusts der Erbenstellung Grundbuchtransaktionen nur auf Grundlage eines neu ausgestellten Erbscheins durchgeführt, in dem die Erben und deren Anteile gemäß der gerichtlichen Entscheidung festgelegt sind.
Falls der Erbschein den Verlust der Erbenstellung erwähnt, jedoch nicht angibt, wie die frei gewordenen Anteile verteilt werden, trägt das Grundbuchamt lediglich einen Vermerk im Grundbuch ein, der auf den Verlust der Erbenstellung hinweist.

2- Erbausschlagung durch alle nächsten gesetzlichen Erben
Wenn alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft gemäß Artikel 612 des türkischen Zivilgesetzbuches (TCC) ausschlagen, wird der Nachlass vom Nachlassgericht nach den Vorschriften des Insolvenzrechts liquidiert. Das verbleibende Vermögen nach der Liquidation wird denjenigen zugewiesen, die Anspruch darauf hätten, wenn die Erbausschlagung nicht erfolgt wäre.
Falls der Erbschein bescheinigt, dass die nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft gemäß Artikel 612 des TCC ausgeschlagen haben und der Nachlass vom Nachlassgericht nach Insolvenzvorschriften liquidiert wird, kann das Grundbuchamt keine Erbübertragung durchführen.
In einem solchen Fall muss im Grundbuch unter den Vermögenswerten des Erblassers folgender Vermerk eingetragen werden:
„… Gemäß dem Erbschein wurde die Erbschaft von den Erben ausgeschlagen und wird vom Nachlassgericht nach den Vorschriften des Insolvenzrechts liquidiert.“

3- Anfechtung der Erbausschlagung durch Gläubiger der Erben
Nach Artikel 617 des TCC kann ein Gläubiger oder die Insolvenzverwaltung eine Klage auf Annullierung der Erbausschlagung einreichen, wenn ein Erbe das Erbe ausgeschlagen hat, um seine Gläubiger zu benachteiligen.
Falls das Gericht die Erbausschlagung für nichtig erklärt, wird die Erbschaft offiziell liquidiert. Die Forderungen der Gläubiger werden aus dem Anteil des Erben beglichen, der die Erbausschlagung vorgenommen hatte. Falls nach der Befriedigung der Gläubiger noch Vermögen übrig bleibt, wird dieses denjenigen Erben zugewiesen, die ohne die Anfechtung davon profitiert hätten.
Falls eine Erbübertragung im Grundbuch bereits auf Grundlage eines Erbscheins erfolgt ist und das Gericht die Erbausschlagung nachträglich für nichtig erklärt, wird das Grundbuchamt keine rückwirkende Korrektur der Eintragungen vornehmen.
Jedoch muss ein Vermerk in das Grundbuch unter den Vermögenswerten des Erblassers eingetragen werden, der lautet:
„… Aufgrund des Gerichtsurteils wurde die Erbausschlagung für nichtig erklärt, und die Erbschaft wird vom Nachlassgericht nach den Vorschriften des Insolvenzrechts liquidiert.“
 
 
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